Thema der Woche - Archiv
1 / 2012
51./52. KW 2011
Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum
49./50. KW 2011
ELENA passé: Meldepflicht endet sofort
47./48. KW 2011
Doppelte Mietzahlungen sind volle Werbungskosten
46. KW 2011
45. KW 2011
Steuerfrei Schenken: Handlungsspielraum bis Ende 2011 nutzen
43./44. KW 2011
GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung
41./42. KW 2011
Was Sie im Einspruchsverfahren wissen sollten
40. KW 2011
39. KW 2011
Flexible Arbeitswelt: Abschied vom Büro
38. KW 2011
Praktikanten in der Sozialversicherung
Archiv:
Thema der Woche
Die Insolvenzgeldumlage ist zurück!
Man kann sich ja sehr schnell daran gewöhnen, etwas nicht (mehr) bezahlen zu müssen. Immerhin ein ganzes Jahr waren die Unternehmen von der Entrichtung der Insolvenzgeldumlage befreit - das reicht für einen Gewöhnungseffekt.
Hintergrund war ein stattliches Finanzpolster, das durch hohe Zahlungen bis 2010 aufgebaut wurde. Die Wirtschaftslage hatte sich nicht ganz so schlecht entwickelt, wie prognostiziert. So konnte die Zahlung für 2011 ausgesetzt werden. Damit ist aber nun Schluss. Seit Januar 2012 müssen die Unternehmen wieder die Umlagebeträge mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen abführen. Der Beitragssatz von 0,04 Prozent ist aber recht moderat ausgefallen, wenn man an die noch 2010 zu zahlenden 0,41 Prozent, also mehr als das Zehnfache, denkt.
Die Entwicklung des Umlagesatzes war in den letzten Jahren sehr sprunghaft, wie die folgende Grafik zeigt:
Zur Erinnerung:
Noch bis Ende 2008 wurde die Insolvenzgeldumlage durch die Unfallversicherungsträger eingezogen. Durch die Neuorganisation der Berufsgenossenschaften ging diese Aufgabe dann an die Krankenkassen über, die ja ohnehin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehen.
Finanziert wird mit den Einnahmen das Insolvenzgeld, das von der Bundeagentur für Arbeit an Beschäftigte ausgezahlt wird, die von ihren Arbeitgebern wegen Zahlungsunfähigkeit ihren Lohn nicht mehr erhalten. Allerdings ist die Zahlung auf die letzten drei Monate begrenzt. Damit sollen die Zeit zwischen der beginnenden Zahlungsunfähigkeit und dem Ende der Beschäftigung bzw. dem Antrag auf Arbeitslosengeld überbrückt und die Beschäftigten vor finanziellen Einbußen möglichst geschützt werden.
Zahlungspflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmen. Ausgenommen sind Privathaushalte und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
Berechnungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichte Arbeitsentgelt. Besteht keine Rentenversicherungspflicht, ist das Entgelt heranzuziehen, aus dem bei Rentenversicherungspflicht die Beiträge berechnet worden wären. Demnach ist also auch für geringfügig Beschäftigte die Insolvenzgeldumlage zu zahlen.
Abgeführt werden die Umlagen gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse des Beschäftigten, bei geringfügig Beschäftigten an die Minijobzentrale, jeweils unter Eintragung in dem monatlichen Beitragsnachweis.




