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Top-Thema 05/2015
Arbeitnehmer darf Anwalt nicht zu BEM-Gespräch mitnehmen
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, ihren Anwalt zu einem Gespräch im Rahmen des sog. Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements (BEM) hinzu zu ziehen. Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) zufolge gebe es dafür keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr sei der Kreis der möglichen Teilnehmer in § 84 Abs. 2 SGB IX abschließend geregelt (Az.: 5 Sa 518/14).
Geklagt hatte eine Sachbearbeiterin einer Versicherung, die nach dem Ende ihrer Elternzeit über mehrere Monate hinweg arbeitsunfähig erkrankt war. Als der Arbeitgeber mit der Frau einen Termin für ein BEM-Gespräch festsetzen wollte, erklärte diese sich prinzipiell dazu bereit, verlangte aber, ihren Rechtsbeistand hinzuziehen zu dürfen. Da der Arbeitgeber dies ablehnte, klagte die Mitarbeiterin – allerdings ohne Erfolg.
Weitere Teilnehmer: ja - Anwalt: nein
Sowohl das Arbeitsgericht Mainz als auch die 5. Kammer des LAG lehnten das Ansinnen jedoch ab. Zur Begründung hieß es u.a., die Teilnahme könne schon allein daher nicht erzwungen werden, weil im Gesetz klar geregelt sei, dass neben Arbeitnehmervertreter und betroffenem Mitarbeiter „mit Zustimmung des Arbeitnehmers“ der Betriebsrat bzw. Personalrat sowie ggf. die Schwerbehindertenvertretung und Werks- oder Betriebsarzt teilnahmeberechtigt sind. Denkbar sei zudem noch, dass Vertreter „der Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen“ werde. Damit sei der Kreis der „ausdrücklich“ Genannten aber erschöpft.
BEM kein Austragungsort widerstreitender Interessen
Doch auch aus anderen Gründen teilten die Richter die Rechtsauffassung der Mitarbeiterin, die in einem weiteren Prozess mit dem Arbeitgeber über eine Versetzung an ihren Wohnort bzw. die Einrichtung eines „Home-Office“-Arbeitsplatzes streitet, nicht: Denn, so heißt es in der Urteilsbegründung weiter, der „Sinn und Zweck des BEM besteht nicht darin, widerstreitende Interessen der Arbeitsvertragsparteien auszufechten“. Vielmehr solle möglichst früh geklärt werden, „ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu fördern“.
Insofern gehe es auch nicht – wie von der Klägerin laut LAG angeführt – um "Waffengleichheit" oder einen Ausgleich für die "strukturelle Unterlegenheit" der Arbeitnehmer im BEM-Gespräch. Dies, zumal Betriebsrat und ggf. Schwerbehindertenvertretung sowie weitere Personen, die nicht der Arbeitgeberseite angehören, ohne Weiteres teilnehmen können.
Keine Parallele zu Anhörung bei geplanter Kündigung
Und auch die Sorge, der Arbeitgeber könne ggf. während des Termins die Möglichkeiten einer (einvernehmlichen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausloten wollen, begründe keinen Anspruch.
Anders nämlich als bei den Anhörungen zu einer geplanten Verdachtskündigung, wo das Bundesarbeitsgericht die Hinzuziehung eines Anwaltes erlaubt (vgl. BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06), gehe es bei einer Wiedereingliederung schon vom Wortlaut her nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daher bestehe hier „keine Parallele“.
Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2014 (Az.: 5 Sa 518/14).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.06.2014 (Az.: 10 Ca 493/14).
Autor: Frank Strankmann (Journalist und (Online-)Redakteur) / Grafik: © reeel - Fotolia.com