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Top-Thema 3/2013
MicroBilG-Erleichterungen treten in Kraft
Für den Jahresabschluss 2012 gelten bei kleinen Unternehmen wesentliche Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung. Sie wurden durch das Gesetz zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (MicroBilG) eingeführt und können nun erstmalig angewandt werden.
Bereits am 19. September 2012 hatte die deutsche Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der für kleine Unternehmen verschiedene Erleichterungen im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch seiner Offenlegung vorsieht. Da der Deutsche Bundestag diesen Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, sind mit der Verkündung des Gesetzes zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) die Erleichterungen in Kraft getreten.
Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des MicroBilG
Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des MicroBilG sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Begrenzungen nicht überschreiten:
- 350.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
- 700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer
Neuerung: Verzicht auf Bilanzanhang möglich
Nach § 264 Abs. 1 S. 5 HGB müssen Kleinstkapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss nun nicht mehr um einen Anhang erweitern, wenn sie
- ihre Haftungsverhältnisse,
- die an bestimmte Organe (Geschäftsführungsorgan, Aufsichtsrat) oder ähnliche Einrichtungen gewährten Vorschüsse und Kredite und
- bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien den Bestand an eigenen Aktien
unter der Bilanz angeben.
Neuerung: Verkürzte Bilanz reicht aus
Zukünftig müssen Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufstellen, in die nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten aufgenommen werden. Darüber hinaus ist anstelle der ausführlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 275 Abs. 2 und 3 HGB bei Kleinstkapitalgesellschaften eine verkürzte GuV ausreichend, die nur aus den Posten
- Umsatzerlöse,
- sonstige Erträge,
- Materialaufwand,
- Personalaufwand,
- Abschreibungen,
- sonstige Aufwendungen,
- Steuern und
- Jahresüberschuss beziehungsweise -fehlbetrag
besteht.
Kleinstkapitalgesellschaften mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen die Vorschriften des § 152 AktG zur Bilanz und des § 158 AktG zur GuV zukünftig nicht mehr anwenden, sofern sie eine verkürzte Bilanz und GuV erstellen. Ihre Offenlegungspflichten können Kleinstkapitalgesellschaften erfüllen, indem sie ihre Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. Bei einer derartigen Hinterlegung der Bilanz wird diese nur auf Antrag an das Unternehmensregister als kostenpflichtige elektronische Kopie gegen Gebühr erhältlich. Es bleibt jedoch dabei, dass die Einsichtnahme und damit die Antragstellung jedermann gestattet ist.
Die Änderungen sind erstmals für Jahresabschlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Damit sind sie bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr bereits 2012 anwendbar.