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Top-Thema 5/2013
Auch nach den Grippewellen: Rechtliche Vorgaben für Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit
Von Rechtsanwalt Jason Schomaker
Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er dies seinem Arbeitgeber unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern mitteilen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet: Der erkrankte Mitarbeiter muss den schnellstmöglichen Weg wählen, um den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Meist dürfte das ein Telefonanruf sein.
Zwar muss man sich nicht höchstpersönlich krankmelden, weshalb dies auch Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn für einen übernehmen können - allerdings trägt immer der Arbeitnehmer das Übermittlungsrisiko. Das heißt: Teilen Dritte entgegen ihrer Zusage die Arbeitsunfähigkeit nicht mit, gilt diese als nicht angezeigt.
Schon vor dem Arztbesuch krankmelden
Die frühzeitige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitsausfall betrieblich zu organisieren und erforderliche Maßnahmen zu treffen. Daher trifft den Arbeitnehmer seine Anzeigepflicht bereits in dem Moment, in dem er sich dazu entschließt, wegen seiner Erkrankung zu Hause zu bleiben. Arbeitnehmer können mit ihrer Krankmeldung also nicht erst das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abwarten.
Allerdings sind Beschäftigte nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Arzt aufzusuchen. Arbeitnehmer können auf einen Arztbesuch verzichten, wenn sie glauben, innerhalb von drei Tagen soweit genesen zu sein, um die Arbeit wieder aufnehmen zu können.
Nachweispflicht ab dem dritten Tag
Sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert, hat der Arbeitnehmer neben der Anzeigepflicht auch die Pflicht, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Seiner Nachweispflicht genügt der Mitarbeiter, indem er seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attests vorlegt. Mit diesem werden die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer angezeigt.
Beispiele für Drei-Tages-Frist:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit: | Letzter Tag der Frist am: |
Sonntag | Mittwoch |
Montag | Donnerstag |
Dienstag | Freitag |
Mittwoch | Montag |
Donnerstag | Montag |
Freitag | Montag |
Samstag | Dienstag |
Dienstag in der "Karwoche" | Dienstag nach Ostern |
Die Ursache und den Grund der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer hingegen nicht mitteilen. Eine solche Angabe könnte nämlich das im Grundgesetzt geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Zudem hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse daran, den Grund der Arbeitsunfähigkeit zu erfahren. Um den Arbeitsausfall organisieren zu können, reicht es schließlich aus, dass der Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert ist.
Nachweis gegenüber der Krankenkasse
Ist ein Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG).
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck dürfen nur von Vertragsärzten oder deren persönlichen Vertretern für die Erstfeststellung einer Arbeitsunfähigkeit und während der Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgestellt werden. Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sogenannte Brückentage), ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen. Liegen dem Vertragsarzt Hinweise auf (z. B. arbeitsplatzbezogene) Schwierigkeiten für die weitere Beschäftigung des Versicherten vor, sind diese der Krankenkasse in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitzuteilen (vgl. § 5 AURL).
Ein eventuell bestehender Krankengeldanspruch ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Wenn der Arbeitgeber es will: Attest schon früher
Auch wenn das Gesetz also erst ab dem vierten Krankheitstag eine Attestpflicht vorsieht, kann der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer auch früher fordern (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG). Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden, dass Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern schon am ersten Tag der Erkrankung ein Attest verlangen dürfen. Einen besonderen Grund benötigt der Arbeitgeber hierfür nicht (vgl. BAG, 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).
Eine generelle Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt, als im Gesetz vorgesehen, nachweisen zu müssen, kann sich auch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.
Betriebsrat bestimmt mit
Will der Arbeitgeber eine allgemeingültige Verhaltensregel aufstellen, ab welchem Zeitpunkt Mitarbeiter ein Attest vorlegen müssen, wird durch eine solche Anordnung die betriebliche Ordnung gestaltet. Der Betriebsrat hat dabei ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und BAG, 25.01.2000 – 1 ABR 3/99).
In der Praxis wird das Mitbestimmungsrecht regelmäßig ausgeübt, indem Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen. Können sie sich nicht auf eine Verhaltensregel einigen, ist eine Entscheidung der Einigungsstelle notwendig (vgl. § 87 Abs. 2 BetrVG). Führt der Arbeitgeber die Maßnahme einseitig ein, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist diese Maßnahme rechtswidrig und damit unwirksam.
Praxistipp:
Hat der Arbeitgeber bisher nur in Einzelfällen von Mitarbeitern ein Attest vor dem vierten Krankheitstag gefordert, kann dies in der Belegschaft zu Unmut führen. Schließlich können sich einzelne Arbeitnehmer benachteiligt fühlen. Eine solche Vorgehensweise kann auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.