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Top-Thema 9/2013
Hitze im Büro: Wann müssen Unternehmen handeln?
Sommer, Sonne, Wärme auch im Büro: Wenn draußen die Temperaturen Spitzenwerte erreichen, wird auch das Arbeiten beschwerlicher. Doch muss der Arbeitgeber „Hitzefrei“ geben, wenn sich Innenraumtemperaturen der 30-Grad-Marke nähern, wie gern behauptet wird?
Wenn die Temperaturen am Arbeitsplatz ein hohes Maß erreichen, schwindet auch die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiter. Zusätzlich wird das Herzkreislaufsystem enormen Belastungen ausgesetzt, auch das Unfallrisiko am Arbeitsplatz steigt. Unternehmen haben daher ein natürliches Interesse, bei extremen Temperaturen am Arbeitsplatz Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.
Die ASR A3.5
Welche Anforderungen bei der Raumtemperatur zu erfüllen sind, legt seit 2010 die "Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur" (nachfolgend: ASR A3.5) fest. Sie schreibt vor, dass in Arbeits- und Sozialräumen, die Höchsttemperatur von 26 Grad grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Dies gilt allerdings nur, solange auch die Außentemperatur nicht 26 Grad übersteigt.
Führt eine übermäßige Sonneneinstrahlung dazu, dass auch bei Außenlufttemperaturen von nicht mehr als 26 Grad die zulässige Höchsttemperatur überschritten wird, muss der Arbeitgeber für eine Absenkung der Raumtemperatur sorgen. Dazu kann er zum Beispiel geeignete Sonnenschutzsysteme installieren, etwa Jalousien, hinterlüftete Markisen oder eine Sonnenschutzverglasung.
Lufttemperaturen bis +30 °C
Auch wenn die Lufttemperatur am Arbeitsplatz über 26 Grad liegt, hebt dies die Arbeitspflicht der Mitarbeiter nicht auf. Bei bis zu 30 Grad Celsius sind Mitarbeiter grundsätzlich weiterhin zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet.
Allerdings soll das Unternehmen in diesem Fall geeignete Sonnenschutzmaßnahmen (s.o.) und darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Als geeignet geltende Maßnahmen werden in der der ASR A3.5 aufgelistet. Hierzu gehören unter anderem:
- Die effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftungseinrichtungen.
- Die Verlagerung der Arbeitszeit.
- Die Lockerung der Bekleidungsregeln.
- Das Bereitstellen von Getränken.
Sind bei über 26 Grad schwere körperliche Arbeiten zu verrichten, müssen vom Unternehmen darüber hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden. Gleiches gilt für den Fall, dass besondere Arbeits- oder Schutzkleidung getragen werden muss, welche die Wärmeabgabe behindert, sowie für den Fall, dass besonders schutzbedürftige Beschäftigte - z.B. Schwangere - bzw. hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete beschäftigt sind.
Das Unternehmen muss aufgrund der ergriffenen Maßnahmen davon ausgehen können, dass eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
Lufttemperaturen von mehr als +30 °C
Auch wenn die Lufttemperaturen an Arbeitsplätzen auf bis zu 35 Grad steigen, bedeutet das immer noch nicht, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern "hitzefrei" geben müssen. Aber während bei Temperaturen von 26 bis 30 Grad lediglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden "sollen", besteht bei Überschreitung der 30-Grad-Marke in Arbeits- und Sozialräumen eine absolute Verpflichtung des Unternehmens, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Lufttemperaturen von über +35 °C
Erst wenn das Quecksilber an Arbeitsplätzen auf über 35 Grad steigt, sind solche Räume für die Zeit der Überschreitung grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Allerdings kann auch bei diesen Extremtemperaturen ausnahmsweise die Arbeitspflicht der Mitarbeiter weiter fortbestehen
Und zwar, wenn Hitzeschutzkleidung zur Verfügung gestellt wird oder besondere technische bzw. organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählen zum Beispiel Luftduschen, Wasserschleier, Entwärmungsphasen oder Hitzepausen. Die BGI Hitzearbeit zum Beispiel empfiehlt bei Raumtemperaturen bis 45 Grad Entwärmungsphasen von 15 Minuten pro Stunde.
Fazit
Ein Unternehmen muß erst bei in unseren Breitengraden sehr hohen Temperaturen zwingend tätig werden. Wenn dies auch oft nicht erforderlich ist, können das Stellen von Getränken, besonders flexible Arbeitszeithandhabungen an heißen Tagen oder andere kleine Maßnahmen zu einer erheblichen Verbesserung des Betriebsklimas und der Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter auch in der heißen Jahreszeitsorgen.
Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur
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